Als Student in der neuen Stadt... 

Kaum das Abitur in der Tasche, die Zusage für den Studienplatz in der Hand, beginnt der erste Kampf mit dem „richtigen Leben“. Es geht auf Wohnungssuche. „Aber wie fange ich das am Besten an?“ fragt sich jeder Student, der im 1. Semester seinen neuen Lebensabschnitt an einem neuen Ort beginnt. Aufregend, spannend, heiß begehrt - endlich Freiraum - aber auch Verantwortung, Und schon ist man mitten drin in einer neuen Welt..... Eine neue Welt mit vielen Haken und Ösen die bewältigt werden will. Und hier setzen wir an mit unserm Mietrecht für Studenten.
Die erste Frage die sich stellt:

- will ich eine Bude für mich allein
- oder eine WG mit Freunden
- ein Zimmer im Studentenwohnheim


viele Möglichkeiten bieten sich, aber welche ist die richtige?
Für und Wider der verschiedenen Wohnformen versuchen wir zu erläutern:


Natürlich wird der Wohnungsmarkt beobachtet über Internet oder Zeitung. Es wird telefoniert, es werden Besichtigungstermine vereinbart, und weil der neue Ort ja relativ weit weg ist, fährt man ganz früh hin, macht tagsüber fünf bis zehn Termine, ist abends wie erschlagen, fährt wieder zurück, hat eigentlich noch keine Ahnung, welche dieser Wohnungen/Zimmer/Buden einem gefallen haben. Man hat auch keinen Vergleich zu den Mietpreisen und hat letztendlich Angst, dass morgen ein anderer vor den gleichen Türen steht und die Wohnung schon vergeben ist, bis ich mir die Sache überlegt habe
 
Aus diesen Überlegungen heraus werden viel zu schnell und viel zu häufig Mietverträge abgeschlossen, die dann in Problemen münden.
 
Als erstes empfehlen wir daher: nicht nur den Wohnungsmarkt über Internet und Zeitung zu verfolgen, sondern auch - sofern vorhanden - einmal den örtlichen Mietspiegel anzusehen. Hier bekommt man einen ersten Einblick über das tatsächliche Mietniveau und kann sich schon mal von vornherein ein wenig Gedanken machen, ob die Vorstellungen, die man von einer Wohnung hat, einerseits mit dem Budget überhaupt in Einklang zu bringen sind oder ob man hinsichtlich der Wunschliste ein paar Abstriche machen muss.
 
Als nächstes (zweites) sollte man auf die Wohnungssuche zu gehen. Manch einer hat dabei schon einmal darüber nachgedacht, sich für das 1. Semester eine Bleibe anzumieten, die eigentlich nicht unbedingt seinen Wunschvorstellungen entspricht, aber
 
1. es ist vielleicht günstiger als das, was man sich zunächst gedacht oder vorgestellt hat und
 
2. man ist dann erst einmal vor Ort und kann von hier aus in aller Ruhe den Markt beobachten, man hört etwas, wo vielleicht etwas Nettes frei wird usw...
 
Ein Mietverhältnis ist ja nicht unbedingt auf lange Jahre abzuschließen. Flexibilität ist auch hier hilfreich. Grundsätzlich gilt ja auch für den Studenten die Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei Wohnungen, bei einem Zimmer in einer Wohnung, die vom Vermieter selbst bewohnt wird und von diesem überwiegend mit Möbelstücken ausgestattet ist, ist die Kündigungsfrist sogar noch kürzer, nämlich vom 15. des Monats zum Monatsende (§ 573 c Abs. 3 BGB i.V.m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
 
Man ist also doch relativ flexibel, wenn man erst einmal vor Ort ist, um sich von diesem Standort aus einmal umzusehen, erste Eindrücke zu bekommen und seine Fühler auszustrecken.
 
Viele stehen vor der Entscheidung, ob sie sich in ein Wohnheim einmieten, eine möblierte Bude bei einem Einzelvermieter anmieten, eine eigene kleine Wohnung suchen sollen oder vielleicht eine WG mit anderen zusammen gründen sollten.
 
Während die Anmietung eines Wohnheimplatzes einerseits oder auch das möblierte Zimmer bei den „älteren Herrschaften“ in aller Regel relativ problemlos vonstatten gehen, sind die Varianten „eigene Wohnung“ und „WG“ nicht frei von möglichen Problemen.
 
Bei der Wohnung beginnt es schon damit, dass Vermieter sehr häufig Sorge haben, dass Herr oder Frau Studiosus X bzw. Studiosa X dauerhaft die Miete und die Kaution ordnungsgemäß bezahlen, ganz zu schweigen von möglichen Nebenkostennachzahlungen. Hier wird sehr häufig seitens der Vermieter darum gebeten, dass die „alten Herrn“ eine Mietbürgschaft übernehmen. Das ist jedenfalls in der gesetzlich zulässigen Höhe der Kaution (drei Monatsmieten) zulässig. Will der Vermieter daneben aber noch eine weitere Barkaution abzuverlangen oder gar eine weitergehende bürgschaftliche Absicherung ist nicht zulässig.
 
Demgemäß wird seitens vieler Vermieter angeregt, dass die Damen und Herren Eltern der Studenten ebenfalls Mietvertragspartei werden, was zweifelsohne legitim ist und auch dem Rechtsfrieden dient. Über diese Schiene steigt auch regelmäßig die Bereitschaft von Vermietern, eine Wohnung an Studenten zu vermieten.
 
Wohngemeinschaften (WG) sind hier schon schwieriger zu handhaben. Nehmen wir einmal an, wir haben eine schöne Fünf-Zimmer-Altbauwohnung in der Innenstadt mit Bad und Küche. Fünf Freunde / Freundinnen würden diese Wohnung gern anmieten,. Die Miete scheint in Ordnung zu sein, auch die Nebenkosten klingen „plausibel“. Doch wer soll nun Mieter sein? Soll es nur einer sein, der den „Kopf hinhält“ und auf das Funktionieren der „studentischen Gemeinschaft“ vertraut, oder sollen alle fünf Mieter sein und den Vertrag so unterschreiben wie es der Vermieter gerne hätte. Oder sollte jeder für sich einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließen über ein Zimmer mit Bad- und Küchenbenutzung?
 
Die ersten beiden Varianten sind immer mit Risiken verbunden. Wenn sich einer bereiterklärt den Mietvertrag auf seinen Namen abzuschließen, dann ist er derjenige, der für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haftet. Das gilt nicht nur für die Miete sondern auch für die mangelfreie Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses, unabhängig davon wie viele der Kommilitonen in der Zwischenzeit ein- und ausgezogen sind. Er ist diejenige, der hier dem Vermieter gegenüber haftet und, wenn einer seiner vier Freunde mal nicht so ordentlich gewesen sein sollte, hat er hier ein Problem.
 
Wenn alle Fünf den Mietvertrag abschließen, dann wird es in der Praxis eigentlich noch viel schlimmer. Der Mietvertrag kann grundsätzlich nur gemeinsam gekündigt werden. Wenn also einer aus der WG aussteigen möchte, dann kann rechtlich gesehen der Mietvertrag nur durch alle fünf Kommilitonen gekündigt werden. Ob der Vermieter dann mit den vier verbleibenden oder vielleicht noch einem neu hinzukommenden einen neuen Anschlussmietvertrag abschließt, ist völlig offen und es kann durchaus sein, dass die Wohnung dann „futsch“ ist.
 
Häufig kommt es vor, dass gerade deswegen ein Mitbewohner auszieht, dafür ein neuer Mitbewohner kommt und so hat es sich schon verschiedentlich ergeben, dass nach fünf Jahren eine völlig andere Besatzung in der Wohnung wohnt und der Vermieter dann irgendwann die Wohnung zurückerhält, die vielleicht auch noch etwas derangiert aussieht und er dann letztendlich die Kommilitonen, die ausgezogen sind, vielleicht mehr oder weniger langfristig zur Kasse bittet und diese eigentlich für Dinge zahlen, welche sie nicht verursacht haben aber sie sind diejenigen, die im Mietvertrag stehen und die dem Vermieter gegenüber haften. Das gleiche Problem - nur nebenbei - besteht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
 
Die „sauberste“ Lösung ist die, dass jeder für sich ein Zimmer anmietet und dieses Mietverhältnis dann entsprechend ordentlich kündigen kann, wenn er ausziehen will, kann oder muss.
 
Viele Vermieter mögen den sich dadurch ergebenden Verwaltungsaufwand nicht und möchten deshalb jeden der jungen Studenten im Mietvertrag als Vertragspartei stehen haben. Risiken sind hier jedenfalls sehr hoch (s.o.).
 
Hat man nun diese Hürde genommen und sich festgelegt, ob man nun im Wege der Wohngemeinschaft (WG) oder als Einzelmieter ein Objekt anmietet, dann beginnt der nächste Schritt und derjenige, bei welchem die meisten Fehler gemacht werden:
 
Es wird eine Wohnung vom Vermieter übernommen ohne die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu beachten. Ganz wichtig bei der Übernahme einer Mietsache, gleichgültig ob Zimmer eines Wohnheimes oder Übernahme einer Wohnung, ist die Fertigung eines Übergabeprotokolles. Bei Studentenwohnheimen wird  das in aller Regel vom Hausmeister gemacht und in aller Regel sind die Räumlichkeiten überschaubar, sodass man hier keine besonderen Aufwand betreiben muss, als selbst ein bißchen aufpassen, Fenster- und Türverschlüsse prüfen, Wasserhähne usw., nachsehen ob Sockelleisten da sind, ob die Wände ordnungsgemäß gestrichen sind, ob der Rollladen funktioniert und die Toilettenspülung oder Dusche. Das kann dann in einem relativ kurzen Protokoll festgehalten werden und, wenn seitens des Hausmeisters irgendetwas vergessen wurde, lässt sich das in aller Regel problemlos nachtragen. Dann ist man erst einmal auf der sicheren Seite.
 
Anders ist dies bei der Anmietung einer Wohnung sei es für einen selbst oder im Wege einer Wohngemeinschaft. Hier handelt es sich schon naturgemäß um größere Objekte und damit verbunden natürlich auch um größere Gefahrenpotenziale. Hier sollte man als Mieter grundsätzlich sein eigenes Übergabeprotokoll fertigen bzw. fertigen lassen. Denn nur so ist man letztendlich sicher und in der Lage, den Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses auch nach einer gewissen Zeitdauer noch objektiv dokumentieren zu können. Ein Mieter haftet nämlich dann, wenn er die Wohnung in einem schlechteren Zustand als er sie übernommen hat am Ende des Mietverhältnisses zurückgibt. Lediglich üblicher nutzungsbedingter Verschleiß / übliche nutzungsbedingte Abnutzung sind hiervon ausgenommen. Hier hilft z.B. der-mietzeuge.de)
 
All zu häufig passiert es, dass Wohnungen schon bei Einzug gewisse Mängel haben, welche vom Mieter, sei es in der Euphorie endlich eine Wohnung gefunden zu haben, sei es einfach aus Unkenntnis (man zieht ja nicht alle halbe Jahre um und hat damit nicht die entsprechende Erfahrung), sei es aus Schüchternheit oder aus welchem Grund auch immer, übersehen oder nicht erkannt werden und dann bei Rückgabe der Mietsache vom Vermieter (der diese Schäden aber schon kannte, das aber sinnigerweise für sich behalten hat) vom Mieter ersetzt verlangt. Um sich vor derartig unberechtigten Ansprüchen zu schützen, ist es wichtig ein objektives Übergabeprotokoll bei Einzug und bei Auszug abfertigen zu lassen. Am besten durch Dritte, Am allerbesten durch Profis. Hier gibt es z.B. in Bamberg die Firma der-mietzeuge.de, die sich darauf spezialisiert hat, Mietparteien (Mieter oder Vermieter, je nachdem wer zuerst den Auftrag erteilt) bei der Übergabe von Mietobjekten zu unterstützen und entsprechende Protokolle einschließlich Lichtbildern zu fertigen.
 
Auch wenn dieser Service etwas kostet, spart man - das können wir aus langjähriger Erfahrung sagen - unter dem Strich doch recht viel Geld, weil die Streitigkeiten entweder gar nicht erst entstehen oder zugunsten dessen entschieden werden können, der hier vorgesorgt hat.
Nebenbei noch ein Tipp: Auf keinen Fall das Übergabeprotokoll der jeweiligen „Gegenseite“ unterschreiben. Das ist in aller Regel „tödlich“.

Wenn nun all diese Hürden genommen sind, dann steht einem angenehmen Wohnen grundsätzlich nichts im Wege. Wenn sich dennoch Rechtsfragen ergeben, dann empfehlen wir uns unter www. studi-mietrecht.de.